Vorsorgeeinrichtungen von General Electric Schweiz

Mit den Vorsorgeeinrichtungen von General Electric Schweiz sicher in die Zukunft.

Mitarbeitende

Sicherheit auf drei Säulen

Die Vorsorge in der Schweiz basiert auf einem 3-Säulen-System: AHV/IV, Berufliche Vorsorge und private Vorsorge. Damit wird der gewohnte Lebensstandard im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall für sich selbst oder die Hinterbliebenen aufrechterhalten.

Das 3-Säulen-Prinzip

Grundpfeiler AHV/IV (1. Säule): Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) deckt den Existenzbedarf der Versicherten oder der Hinter-bliebenen im Alter oder im Todesfall. Die Invalidenversicherung (IV) sichert im Invaliditätsfall mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage. Die AHV/IV ist eine obligatorische Versiche-rung für alle in der Schweiz arbeitenden oder wohnhaften Personen.

Gewohnter Lebensstandard dank Beruflicher Vorsorge (2. Säule): Die Berufliche Vorsorge sichert im Vorsorgefall zusammen mit der AHV/IV die Weiterführung des gewohnten Lebensstils. Bei General Electric Schweiz wird die 2. Säule durch die Pensionskasse und die Ergänzungs-versicherung abgedeckt.

Private Vorsorge (3. Säule): Die 3. Säule dient der Erfüllung individueller Wünsche. Anbieter und Höhe des Sparbetrags sind frei wählbar. Für den steuerlich begünstigten Teil 3a bestehen Grenzbeträge und das Kapital ist nur in bestimmten Fällen beziehbar. Im Teil 3b gibt es keine Limiten oder Vorgaben. Über die hier angelegten Gelder kann jederzeit frei verfügt werden.

Mehr Informationen:

Adressänderungen müssen der Personalstelle gemeldet werden. Sie gibt die Änderungen an die Pensionskasse weiter.

Freizügigkeitsleistung: Alle Versicherten haben bei Austritt Anspruch auf ihre Freizügigkeitsleistung. Sie werden zu diesem Zweck von den Vorsorgeeinrichtungen angeschrieben und müssen ihr die Angaben liefern, wohin das Geld überwiesen werden soll. Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem Sparkapital zum Zeitpunkt des Austritts.

Mit neuem Arbeitgebenden: Die Freizügigkeitsleistung wird an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebenden überwiesen.

Ohne neuen Arbeitgebenden: Die Freizügigkeitsleistung wird auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen oder zur Errichtung einer Freizügigkeitspolice verwendet.

Auswärtige Mitgliedschaft: Treten Mitarbeitende aus der Firma aus, können sie in der Stiftung verbleiben, solange sie nicht in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebenden aufgenommen werden. In diesem Fall bezahlen sie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Eine weitere Möglichkeit ist die prämienfreie Weiterversicherung, bei der aber das Sparkapital nicht weiter geäufnet wird.

Barauszahlung: Wenn sich Versicherte selbstständig machen oder die Schweiz verlassen, ist eine Barauszahlung möglich. Wenn Versicherte beim Umzug in ein EU-Land weiterhin der Sozialversicherungspflicht unterstehen, kann nur der überobligatorische Teil bar bezogen werden. Der obligatorische Teil wird auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein überwiesen.

In eingetragener Partnerschaft lebende Versicherte sind verheirateten Versicherten gleichgestellt. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten aus den Reglementen der Vorsorgeeinrichtungen wie verheiratete Versicherte.

Aufnahme: Der Eintritt in die Pensionskasse erfolgt mit dem vertraglichen Beginn des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch im 18. Lebensjahr. Grundsätzlich treten alle Mitarbeitenden in die Stiftung ein, deren Arbeitsverhältnis länger als drei Monate dauert und deren Jahreslohn den Mindestlohn gemäss BVG übersteigt.

Umfang: Zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr gilt die Versicherung nur für die Risiken Invalidität und Tod, danach zusätzlich auch für die Altersvorsorge.

Beitragshöhe: Die Versicherten können monatlich zwischen drei Beitragstabellen wählen: Standard, Standard plus und Standard minus.

Seit Januar 2019 wird das Vermögen der aktiven Versicherten in fünf Anlagestrategien angelegt.

Die Versicherten können je nach Risikobereitschaft aus fünf Anlageprodukten ihre individuelle Anlagestrategie wählen. Es gibt in der Ergänzungsversicherung keine fixe Verzinsung. Das Gewinn- bzw. Verlustrisiko wird von den Versicherten getragen. Dafür partizipieren sie vollständig an der Entwicklung der Finanzmärkte mit Chancen auf langfristig höhere Renditen.

Voraussetzung: Das Sparkapital kann bis spätestens zum 62. Lebensjahr für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum eingesetzt werden.

Vorbezug: Bis zum 50. Lebensjahr ist der Bezug des gesamten Sparkapitals möglich. Danach kann nur noch maximal die Höhe des Sparkapitals bis zum Zeitpunkt des 50. Lebensjahres oder die Hälfte des effektiv angesparten Kapitals bezogen werden. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF 20’000. Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden.

Auswirkungen: Durch einen Vorbezug reduzieren sich die Altersleistungen sowie die vom vorhandenen Altersguthaben abhängigen Risikoleistungen. Das bezogene Kapital wird besteuert. Der Vorbezug kann wieder eingezahlt werden. Der Mindestbetrag für einen Wiedereinkauf beträgt CHF 10’000. Bei Rückzahlung des Vorbezugs wird der bezahlte Steuerbetrag ohne Zins zurückerstattet.

Verpfändung: Anstelle eines Vorbezugs kann das Pensionskassenguthaben bei einer Bank verpfändet werden. Da durch eine Verpfändung kein Geld aus der Pensionskasse abgezogen wird, sind nach wie vor die vollen Leistungen versichert.

Die Geburt eines Kindes muss der Personalstelle gemeldet werden. Die Tatsache, dass jemand Kinder hat, erlangt im Zusammenhang mit den Vorsorgeeinrichtungen erst im Fall eines Leistungsanspruchs Bedeutung (z.B. Waisenrente).

Die Hochzeit oder die Registrierung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft muss der Personalstelle gemeldet werden. Diese leitet die Informationen an die Vorsorgeeinrichtungen weiter.

Anspruch: Anspruchsberechtigt sind Versicherte, die gemäss der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40% invalid sind. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, muss der Versicherte in der Stiftung versichert gewesen sein. Bis zum Einsetzen der Leistungen der Pensionskasse erfolgen die Leistungen aus der Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin und aus der Kranken- bzw. Unfalltaggeldversicherung.

Höhe der Rente: Richtet sich nach dem Invaliditätsgrad der IV. Die Höhe der vollen Invalidenrente beträgt 60% des versicherten Lohns in der Pensionskasse bzw. 65% des versicherten Lohns in der Ergänzungsversicherung. Eine volle Rente wird gewährt ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%.

Teilinvalidität: Das Sparkapital wird entsprechend der Rentenabstufung aufgeteilt. Das dem aktiven Teil entsprechende Sparkapital wird wie bei voll erwerbstätigen Versicherten weiter geäufnet.

Freiwillige Einkäufe: Nach vorgängigem Antrag können Versicherte jederzeit Einzahlungen in die Stiftung vornehmen, um die Altersleistungen zu erhöhen. Ausnahme: Ein Vorbezug für Wohneigentum muss zuerst zurückbezahlt werden.

Einkaufspotenzial: Die Höhe der Einkaufslimite wird von den Vorsorgeeinrichtungen berechnet. Im Online-Portal kann das Einkaufspotenzial simuliert werden.

Bezug der Einkäufe: Wurden Einkäufe getätigt, darf dieser Betrag in den darauffolgenden drei Jahren nicht als Kapital bezogen werden. Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid von 2010 gilt das auch für das schon vorhandene Sparkapital. Mit dieser Regelung soll eine vorübergehende steuerlich vorteilhafte Geldverschiebung verhindert werden. Aus Sicht des Vorsorgerechts kann das vor dem Einkauf vorhandene Sparkapital weiterhin auch während der dreijährigen Sperrfrist bezogen werden. Die Pensionskasse und die Ergänzungsversicherung General Electric Schweiz halten sich an die vorsorgerechtlichen Bestimmungen. Es muss jedoch damit gerechnet werden, dass die Steuerbehörde den Kapitalbezug nicht akzeptiert.

Zusatzkonto für vorzeitige Pensionierung: Versicherte können Leistungskürzungen bei einem vorzeitigen Altersrücktritt durch Einzahlungen auf ein Zusatzkonto ausgleichen. Diese sind erst möglich, wenn das ordentliche Einkaufspotenzial ausgeschöpft ist.

Steuerliche Auswirkungen: Die Versicherten müssen die steuerlichen Folgen eines Einkaufs und eines Kapitalbezugs selbst abklären und tragen.

Bezüge: Während der Tätigkeit bei General Electric (Schweiz) GmbH ist ein Vorbezug nur für selbstgenutztes Wohneigentum möglich.

Begünstigte: Unverheiratete, eherechtlich nicht verwandte Lebenspartner. Weitere Voraussetzungen: Die anspruchsberechtigte Person muss mindestens 40 Jahre alt sein, bis zum Tod der versicherten Person während mindestens fünf Jahren mit ihr in ununterbrochener Lebensgemeinschaft gelebt haben und der Beginn der Partnerschaft muss vor dem 60. Lebensjahr der versicherten Person liegen.

Höhe: Entspricht der Ehegattenrente. Die Lebenspartnerrente wird um bereits laufende Ehegattenrenten gekürzt.

Anmeldung: Die anspruchsberechtigte Person sollte zu Lebzeiten der versicherten Person bei den Vorsorgeeinrichtungen schriftlich angemeldet werden.

Antrag: Das Gesuch für die Lebenspartnerrente muss spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden (siehe auch unter Todesfall).

Eine Lohnanpassung wird direkt von der Personalstelle an die Vorsorgeeinrichtungen weitergeleitet. Die Vorsorgeeinrichtungen lassen die neuen Werte in die Berechnungen der Vorsorgeleistungen einfliessen.

Rücktrittsalter: 65 Jahre. Die Anzeigefrist für den Altersrücktritt beträgt sechs Monate.

Vorzeitige Pensionierung: Frühestens mit 58 Jahren möglich. Eine vorzeitige Pensionierung hat Rentenkürzungen zur Folge. Beim Rücktritt zwischen Alter 63 und 65 wird eine Überbrückungsrente ausbezahlt. Sie ist auf den zweifachen Jahresbetrag der maximalen AHV-Altersrente begrenzt. Auf Wunsch kann die Überbrückungsrente nach Vollendung des 62. Altersjahres bezogen werden. Sie wird dann entsprechend auf die längere Bezugsdauer aufgeteilt.

Teilpensionierung: In Absprache mit der Arbeitgeberin ist eine Teilpensionierung möglich.

Aufgeschobener Rücktritt: Der Alterstrücktritt kann bis längstens zum 70. Lebensjahr aufgeschoben werden, sofern die Arbeitgeberin damit einverstanden ist.

Altersleistungen: Das Sparkapital kann in der Pensionskasse als Rente oder Kapital bezogen werden. Auch Mischformen sind möglich. In der Ergänzungsversicherung kann das Sparkapital nur als Kapital bezogen werden. Mit dem Bezug des Kapitals sind sämtliche Ansprüche an die Pensionskasse und die Ergänzungsversicherung abgegolten. Ein Kapitalbezug muss bei der Pensionskasse mindestens sechs Monate vor der Pensionierung angemeldet werden.

Berechnung Altersrente: Die Altersrente wird im Zeitpunkt des Rücktritts aufgrund des vorhandenen Sparkapitals und des Umwandlungssatzes berechnet. Der Umwandlungssatz wird vom Stiftungsrat festgelegt und ist im Leistungsreglement publiziert. Der Versicherte hat im Zeitpunkt des Altersrücktritts bzw. beim Bezug der Altersrente die Möglichkeit, die sogenannte anwartschaftliche Ehegattenrente zu erhöhen oder zu reduzieren. Die Altersrente der Versicherten wird entsprechend auf Lebzeiten gekürzt oder erhöht.

Aufteilung: Das von beiden Ehegatten während der Dauer der Ehe angesparte Sparkapital ist grundsätzlich hälftig zu teilen. Dasselbe gilt auch bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Vorgehen: Die Vorsorgeeinrichtungen stellen den Versicherten auf Anfrage eine Durchführbarkeitserklärung aus. Diese hält die finanzielle Vorsorgesituation der Versicherten vor der Scheidung fest. Später schickt das Gericht aufgrund dieser Erklärung das Scheidungsurteil automatisch an die Vorsorgeeinrichtung. Es teilt mit, in welcher Höhe die Ehegatten Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen haben. Diesen Betrag überweist die Vorsorgeeinrichtung auf ein Freizügigkeitskonto oder an die Vorsorgeeinrichtung der Ehegatten.

Wiedereinkauf: Versicherte können die bei der Scheidung den Ehegatten überwiesenen Beträge durch freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse und die Ergänzungsversicherung wieder ausgleichen.

Todesfallkapital: Die Hinterbliebenen haben Anspruch auf ein Todesfallkapital. Es entspricht dem erworbenen Nettosparkapital (Sparkapital abzüglich persönlicher Einkäufe in die Stiftung mit Zins), vermindert um die Kosten zur Finanzierung der Hinterlassenenleistungen, im Minimum jedoch 100% des versicherten Lohns. Die Summe der persönlichen Einkäufe in die Stiftung mit Zins wird zusätzlich ausbezahlt.

Begünstigte: Versicherte können pro Anspruchsgruppe bestimmen, welche Personen zu welchen Anteilen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Die Erklärung muss von den Versicherten zu Lebzeiten schriftlich bei den Vorsorgeeinrichtungen hinterlegt werden. Die Rangfolge der Begünstigten ist im Reglement festgelegt.

Auszahlung Renten: Die Personalstelle meldet den Todesfall eines versicherten Mitarbeitenden den Vorsorgeeinrichtungen. Das Todesfallkapital sowie die Ehegatten- und Waisenrente werden ausbezahlt, sobald den Vorsorgeeinrichtungen die notwendigen Dokumente wie Erbenverzeichnis, Geburtsurkunde der Kinder oder eine Ausbildungsbestätigung der Kinder vorliegen.

Ehegattenrente: Die überlebenden Ehegatten haben Anspruch auf eine Ehegattenrente. Voraussetzungen: Sie kommen für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder bis 25 Jahre auf oder sind mindestens 40 Jahre alt. Eingetragene gleichgeschlechtliche Partner sind Ehegatten gleichgestellt. Die Höhe der Ehegattenrente beträgt 36% des versicherten Lohns in der Pensionskasse bzw. 39% des versicherten Lohns in der Ergänzungsversicherung.

Waisenrente: Jedes rentenberechtigte Kind hat Anspruch auf eine Waisenrente in Höhe von 20% der vollen Invalidenrente bzw. Altersrente.

  • Der versicherte Lohn entspricht dem 13-fachen Monatslohn abzüglich des Koordinationsabzugs (CHF 25’095).
  • Versicherte können die Höhe ihres versicherten Lohns im persönlichen Versicherungsausweis auf dem Online-Portal nachschauen.
  • Der in der Pensionskasse General Electric Schweiz versicherte Jahreslohn beträgt maximal CHF 103’965 (maximaler Bruttolohn von CHF 129’060 minus Koordinationsabzug von CHF 25’095). Der Lohnanteil, der über diesem Betrag liegt, wird durch die Ergänzungsversicherung General Electric Schweiz abgedeckt.
  • Die Eintrittsschwelle für eine Versicherung in der Pensionskasse beträgt CHF 21’510. Lohnteile über CHF 240’000 sind zusätzlich im Top-Kader-Plan versichert.